Vereinssatzung Gültstein mobil e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Gültstein mobil e.V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Sitz des Vereins ist Herrenberg-Gültstein.
§ 2 Zweck
Sinn und Zweck des Vereins ist es, das bürgerschaftliche Miteinander aller Gültsteiner Bewohnerinnen und Bewohner zur Förderung des Umweltschutzes durch Projekte, Veranstaltungen und Maßnahmen, die möglichst allen Bewohnerinnen und Bewohnern von Gültstein zugute kommen. Hierzu wird der Verein insbesondere mit Mitteln, die ihm zweckbestimmt zur Verfügung gestellt werden, ein elektrisch betriebenes Lastenfahrrad erwerben, unterhalten und den Einwohnerinnen und Einwohnern kostenfrei zu deren jeweils vorübergehenden Nutzung zur Verfügung stellen. Damit soll ein Umdenken zur Nutzung von Fahrrädern auch beim Einkaufen angeregt und eine Reduzierung des Individualverkehrs erreicht werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2021.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand mit Mehrheit. Die Mitgliedschaft wird durch Übermittlung des Vorstandsbeschlusses und einer Ausfertigung der Satzung erworben.
2. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung an den Verein zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 4 Wochen.
§ 6 Organe
Organe im juristischen Sinn des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenführer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand wird ermächtigt, Beschlüsse auch im elektronischen Umlaufverfahren zu fassen und insbesondere Einladungen, Mitteilungen an die Vereinsmitglieder auch mit elektronischen Kommunikationsmitteln herauszugeben und dies nachhaltig und rechtssicher zu dokumentieren.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt grundsätzlich so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner/ihrer Amtsperiode aus, so bestimmt der verbleibende Vorstand aus den Reihen der Mitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der laufenden Amtsperiode.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Sie ist einmal jährlich vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen durch öffentliche Einladung im Amtsblatt der Stadt Herrenberg und durch Übermittlung der Einladung an die Mitglieder mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung kann im Ermessen des Vorstands virtuell abgehalten werden, wenn vorab sichergestellt ist, dass nur Mitglieder an der Versammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben können. Das Nähere, insbesondere Zugang, Wortmeldungen´, Stimmabgabe, regelt die „Geschäftsordnung für virtuelle Mitgliederversammlungen“, die vom Vorstand zu beschließen, auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichen und den Mitgliedern gem. §§ 7 Abs. 3,10 mitzuteilen ist.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgaben
a) Genehmigung des Haushaltsplanes
b) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und seine Entlastung
c) Wahl des Vorstandes
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen begründeten Antrag von 10 % der Mitglieder innerhalb von einer Woche vom Vorstand einzuberufen.
Ablauf und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung sind durch ein vom protokollführenden Mitglied und der Versammlungsleitung zu unterschreibendes Protokoll zu dokumentieren,
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und spätestens am 28. Februar eines jeden Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder verpflichten sich mit ihrem Antrag auf Mitgliedschaft einer elektronischen, banküblichen Einzugsermächtigung zuzustimmen.
§ 10 Kommunikationsmittel
Vorstand und Verein können sich insbesondere im Verkehr mit den Vereinsmitgliedern auch elektronischer Kommunikationsmittel bedienen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen der Stadt Herrenberg zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Stadtteil Herrenberg Gültstein zu verwenden hat.
Herrenberg-Gültstein, 4.2.2021/3.3.2021